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Kaufrecht - Angaben über das Modelljahr

Wenn in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag eine Angabe über ein bestimmtes Modelljahr des gebrauchten Fahrzeuges festgehalten wird, so stellt diese Angabe eine Vereinbarung über die Beschaffenheit gemäß § 434, Absatz 1, BGB dar.

Stimmt das tatsächliche Modelljahr mit dem angegebenen Datum nicht überein, so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dieser Rücktritt darf sogar ohne einer speziellen Fristsetzung vorgenommen werden, da es sich bei der Angabe zum Modelljahr um einen erheblichen wertbildenden Faktor handelt. Vergleiche dazu OLG Nürnberg in ZGS 2005, Seite 239.

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Wolf-Dieter Tölle

Rechtsanwalt und Steuerberater

Kanzlei Tölle, Detmold.

Autorecht24.de, Bielefeld 2005